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Mag. Jürgen Pföstl, Rechtsanwalt, Strafverteidiger, Salzburg, Anwalt, Erbrecht

Ihr Rechtsanwalt in Salzburg

Erbrecht & Verlassenschaften.

Erbrecht

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge bzw. die Vermögensaufteilung nach dem Ableben einer Person. Das Erbrecht kann sich auf den letzten Willen des Verstorbenen (Testament), einen Erbvertrag oder auf die gesetzliche Erbfolge stützen. Der letzte Wille des Erblassers hat dabei den Vorzug. Mit einer Erbantrittserklärung tritt man sein Erbe an. Mit der Einantwortung des zuständigen Bezirksgerichts wird das Eigentum an den Erben oder die Erbin übertragen. Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben neben den Nachkommen auch der Ehegatte oder die Ehegattin der verstorbenen Person. Dieser ist grundsätzlich mit der Hälfte der errechneten Erbquote zu bemessen.

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In welcher Höhe erben Angehörige des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge?

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Verstirbt ein lediger Elternteil, erbt sein Einzelkind. Hat der Verstorbene mehrere Kinder, so wird das Erbe grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt. 

War der Erblasser verheiratet, stehen seinem Einzelkind zwei Drittel zu, zwei Kinder erhalten jeweils ein Drittel, drei Kinder haben einen Anspruch auf je zwei Neuntel, und vier Kinder auf je ein Sechstel. Der hinterbliebene Ehegatte hat einen Anspruch auf ein Drittel zuzüglich eines allfälligen Vorausvermächtnisses, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt; neben den Eltern des Erblassers und ihren Nachkommen besteht für den verbliebenen Ehegatten ein Anspruch von zwei Drittel zuzüglich eines allfälligen Vorausvermächtnisses. 

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Geschwister des Erblassers erben grundsätzlich, wenn die verstorbene Person keine Kinder oder Enkelkinder hatte, und auch die gemeinsamen Eltern bereits verstorben sind.

 

Hat der Ehegatte oder Lebensgefährte des Erblassers einen gesetzlichen Anspruch auf Verbleib in der gemeinsamen Wohnung?

 

Ja, wenn der Lebensgefährte mit dem Erblasser mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat und der Verstorbene bei Ableben nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft war, besteht ein sogenanntes gesetzliches Vorausvermächtnis von einem Jahr betreffend die gemeinsame Wohnung. 

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Was ist ein Testament und worin liegt der Unterschied zu einem Vermächtnis?

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Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Verstorbene seinen letzten Willen betreffend die Aufteilung seines Nachlasses zu Lebzeiten festhält. Das Testament hat gegenüber der gesetzlichen Erbfolge oder einem Erbvertrag Vorrang. Dieses bedarf zu seiner Gültigkeit einer strengen Form, kann jedoch jederzeit widerrufen werden. Der letzte Wille kann wie folgt erfolgen:

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  • durch ein handschriftliches Dokument - ohne Zeugen;

  • schriftlich (z.B. am PC geschrieben) mit drei unabhängigen Zeugen;

  • mündlich oder schriftlich vor dem Bezirksgericht; 

  • als Nottestament im Beisein von zwei Zeugen (über 14 Jahre alt) mündlich oder schriftlich (fremdhändig); 

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Mit einem Vermächtnis vermacht der Erblasser einer Person eine Sache oder Rechte, ohne diese Person als Erbe einzusetzen. 

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Wer erhält einen Pflichtteil?

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Die Nachkommen des Erblassers und der hinterbliebene Ehegatte oder eingetragene Partner sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch steht einer pflichtteilsberechtigten Person zu, wenn dieser unter Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge ein Erbrecht zukommen würde; wobei diese Person keinen Pflichtteilsverzicht abgegeben hat oder vom Erblasser rechtswirksam enterbt wurde. Der Pflichtteil ist grundsätzlich die Hälfte vom gesetzlichen Erbe. 

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Das Erbrecht ist seit Gründung der Kanzlei ein Tätigkeitsschwerpunkt. Mag. Pföstl vertritt Sie als Rechtsanwalt für Erbrecht bestmöglich vor Gericht und außergerichtlich. Gerne können Sie einen Besprechungstermin telefonisch unter +43 662 230 784 oder per E-Mail an office@anwalt-pfoestl.at vereinbaren.

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